Betriebshaftpflichtversicherung Test

Jedes Jahr unterziehen Fachmagazine wie Öko-Test und Focus Money auch Betriebshaftpflichtversicherungen einem ausführlichen Test und Vergleich. Sie versuchen anhand bestimmter Parameter und eines allgemein gehaltenen Beispiels die besten Tarife zu ermitteln. Leider ist man insbesondere bei Versicherungen,so man dem Motto eines berühmten Elektronikdiscounters „Geiz ist geil“ folgt, schnell alleine gelassen.

Im Falle eines ausgewogenen Verhältnisses hat beispielsweise in einem Test in der Vergangenheit die Rheinland Versicherung mit monatlichen Kosten von etwa 60 Euro als Testsieger das Rennen gemacht. Unterm Strich hat sie als bester abgeschnitten im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung. Bevor Sie jetzt aber jubelnd die Hände über dem Kopf zusammenschlagen möchten und laut rufen: “Nehme ich!“, möchten wir Sie doch noch ein wenig bremsen.

Niemals am falschen Ende sparen

Natürlich ist es ungemein wichtig optimal zu wirtschaften und an den richtigen Ecken Geld zu sparen um immer gut am Markt als Unternehmen operieren zu können, aber, im Gegensatz zu einer privaten Haftpflicht, kann man bei einer Betriebshaftpflicht nicht einfach pauschalisieren. Hier gilt es ganz klar die einzelnen Versicherungen ganz genau zu vergleichen um für Sie wirklich das beste Versicherungspaket herauszuholen.

Als private Person sind wir, bis auf eventuellen luxuriösen Privatbesitz, alle etwa den gleichen Risiken ausgesetzt. Unter Umständen ertränken wir im Laufe unseres Lebens das ein oder andere Smartphone, vergießen auf einer Hochzeit oder im Theater über ein teures Kleid ein Glas Rotwein oder lassen bei einem Umzug mit viel Pech einen Fernseher fallen. Im Falle als Besitzer eines Betriebes, mit ein paar Angestellten und möglicherweise Kundenverkehr in einem Ladenlokal, aber auch schon als Freiberufler mit einem eigenen Büro, sehen die Risikofaktoren schon bedeutend anders aus. Die Menge von Ansprüchen durch eventuelle Schäden, ob nun gerechtfertigter oder ungerechtfertigter Natur, ist deutlich höher.

Viele unterschiedliche Faktoren müssen in Betracht gezogen werden

Somit richtet sich der effektive Preis einer Betriebshaftpflichtversicherung nicht nur nach der Menge der Angestellten und dem erwirtschafteten Umsatz, auch Faktoren wie die Branche und das damit einhergehende Risiko müssen immer mit in Betracht gezogen werden.Aus Versicherungsnehmer Sicht ist es wiederum extrem wichtig, dass im Falle von wirklich hohen Schäden, die Deckungssumme ausreichend ist bis zu der Ihre Versicherung auch Kosten übernimmt.

Da Sie durch eine Betriebshaftpflichtversicherung gegen Ansprüche von Dritten durch Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgesichert sind, kommen Sie mittels einer betrieblichen Haftpflicht auch in den Vorzug eines passiven Rechtsschutzes. Um den genauen Schadenshergang zu ermitteln werden Gutachter angefordert und Gutachten erstellt. Je nach Branche in der Sie arbeiten können allein diese schon sehr teuer werden. Es ist eines, einen einfachen Kfz-Unfall zu begutachten, es ist etwas völlig anderes den Tot eines Rennpferdes in einer Tierarztpraxis zu rekonstruieren.

Welche Zusatzversicherungen machen für Sie individuell Sinn

Beachten Sie auch, ob nicht für Ihre Branche eventuelle Zusatzversicherungen angemessen sind. Als Glaser zum Beispiel macht eine zusätzliche Glasversicherung durchaus Sinn. Gleiches gilt für einen Juwelier, für den Fall, dass bei einem Einbruch von den Dieben Vitrinen und Austellungsschränke zerschlagen wurden.

Der Anbieter Ihrer Versicherung wird Sie aber dahingehend mit den nötigen Informationen für Ihren Betrieb versorgen können. Als Versicherer ist er ja auch bestrebt Sie als langfristigen Kunden zu gewinnen und Sie mit optimieren Leistungen zu binden und die Beiträge für Sie angemessen zu halten.

Haben Sie auch immer ein Auge auf Ihre Mitarbeiter und Angestellten. Welche Risiken sind diese Tag für Tag ausgesetzt und welche Kosten kämen auf Sie zu, sollte sich einer dieser langfristig verletzten und gar Maßnahmen zur gesundheitlichen Rehabilitation anfallen. Ein derartiger, arbeitsbedingter Vermögensschaden für Ihren Mitarbeiter würde auch von Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung übernommen werden.

Wichtig ist vor allen Dingen der Schutz Ihres Unternehmens und Privatbesitzes

Der Sinn hinter einer solchen Versicherung ist wie bei einer privaten Haftpflicht immer in erster Linie Sie, das Vermögen Ihres Betriebes und Ihr Privatvermögen vor den Ansprüchen von Dritten zu schützen. Ohne eine Betriebshaftpflicht und einen treuen Versicherungsgeber sind Sie derartigen Ansprüchen im Falle eines Schadens schutzlos ausgeliefert. Dann können Sie sich schnell mit Kosten konfrontiert sehen, auf die Sie nicht vorbereitet waren.

Die besten Ratgeber sind unabhängig

Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen wenn ein Vergleich ansteht. Nur so findet man heraus, wo und wie man am besten versichert ist. Der Makler geht auch auf Details ein und berücksichtigt, ob Vermögensschäden zu versichern sind, ob die Betriebshaftpflicht für Angestellte erforderlich ist oder ob weitere Informationen zum Versicherungsschutz zu beachten sind. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind! Als Versicherungsmakler decken wir nicht nur den Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung ab, sondern können durch unser Netzwerk alle Bereiche des Versicherungsmarktes für Sie abdecken. Und das beste, unser Service ist für Sie kostenlos.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und sind jederzeit gerne für Sie da.

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Bildquelle beide Bilder: Tony Hegewald  / pixelio.de

Vereinshaftpflicht

Zunächst einmal muss der Begriff „Verein“ definiert werden. Lässt sich ein Verein in das Vereinsregister eintragen, erhält dieser eine Rechtsfähigkeit gemäß § 21 BGB. Damit ist dieser Verein eine sogenannte juristische Person des Privatrechts geworden. Eine juristische Person des Privatrechts ist in vermögensrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht einer natürlichen Person gleichgestellt, d.h. sie kann besitzen, Eigentum erlangen, Vertragspartner sein und kann erb- und vermächtnisfähig sein. Der rechtsfähige Verein ist somit Träger von Rechten und Pflichten…

Vereinshaftpflicht

Die Haftung eines Vereins bezieht sich darauf, dass der Verein für jeden Schaden verantwortlich ist, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Diese Vorschrift ist eine sog. haftungszuweisende Norm, d.h. sie setzt zunächst voraus, dass der verfassungsmäßige Vertreter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat, gleichgültig, worauf die Ersatzpflicht im Einzelnen beruht. Sie ist keine selbstständige Haftungsgrundlage, sondern sie muss immer mit dem eigentlichen Haftungsgrund zusammen genannt werden.

Der Verein haftet für die verfassungsmäßigen Vertreter, vor allem für den Vorstand. Eine Haftung wegen Verschuldens sonstiger Personen, die für den Verein tätig sind, wird nach den üblichen Regeln abgewickelt: Einmal im vertraglichen Bereich (§278 BGB) und im Deliktrecht (§ 831 BGB). Der eingetragene Verein haftet dann mit seinem gesamten Vereinsvermögen. Die Mitglieder des Vereins hingegen müssen grundsätzlich nicht persönlich mit dem eigenen Privatvermögen für Vereinsschulden einstehen.

Wird durch diese Spezialnorm des § 31 BGB eine persönliche Haftung des Vereinsorgans gänzlich ausgeschlossen? Ist der Geschädigte allein auf Ansprüche gegen den Verein angewiesen?

Es ist schon lange anerkannt, dass die Verantwortlichkeit für die einer juristischen Person zuzurechnenden Schädigung unter besonderer Voraussetzungen auch die zu ihren Organen bestellten Personen trifft, selbst wenn diese nicht eigenhändig geschädigt haben, aber die Ursache für die Schädigung in Versäumnissen bei der ihnen übertragenen Organisation und Kontrolle zu suchen ist. Bei einer derartigen Konstellation besteht trotzdem die Möglichkeit, das verfassungsmäßige Organ persönlich zur Verantwortung zu ziehen, wenn mit den Pflichten aus der Organstellung gegenüber dem Verein Pflichten einhergehen, die zugleich auch eine Garantenstellung zum Schutz fremder Schutzgüter begründen.

Inwieweit ein Vereinsorgan wegen „unerlaubter Handlung durch Unterlassung“ persönlich belangt werden kann, ist einer Einzelfallprüfung überlassen. Dies ist für alle Vereinsorgane wichtig zu wissen, die irrtümlich glauben, das Fehlverhalten auf den Verein abwälzen zu können. In vielen Fällen des Deliktrechts besteht nämlich für ein Vereinsorgan neben der strafrechtlichen Verantwortung auch sehr schnell eine eigenständige Haftung, die vor dem eigenen Privatvermögen nicht Halt macht.

Wie ergeht es zivilrechtlich dem sonstigen Vereinsmitglied (ohne Ausübung einer Organfunktion), dem der Schutzcharakter überhaupt nicht zur Seite steht?

Im vertraglichen Bereich haftet eigentlich nur der Verein, weil dieser allein der Vertragspartner diverser Verträge ist. Passiert z.B. ein Malheur beim Servieren der Speisen und Getränke, haftet der Verein für seine Mitglieder als seine „Erfüllungsgehilfen“ ohne Entlastungsmöglichkeit. Aber der Geschädigte kann bei Vorliegen einer „unerlaubten Handlung“ auch gegen das einzelne Vereinsmitglied unmittelbar zivilrechtlich vorgehen. In diesem Fall haftet das Mitglied nach den allgemeinen Grundsätzen der unerlaubten Handlung, wenn es schuldhaft einem Dritten durch aktives Tun einen Schaden zufügt. dann haftet er/ sie auch grundsätzlich mit seinem/ihrem eigenen Vermögen. Das eine oder andere Mitglied wird darüber nicht wirklich erfreut sein. Da engagiert man sich mit viel Idealismus für die Belange des Vereins und wird dann finanziell „bestraft“, weil durch ein „dummes Fehlverhalten“ jemand erheblich geschädigt worden ist.

Wie kann man sich dagegen absichern? Richtig und umfassend, lückenlos?

Zunächst muss ein umfassendes Beratungsgespräch über Versicherungsmöglichkeiten mit dem Vereinsvorstand durchgeführt werden. Dem Organisator eines Festes muss klar sein, wie groß die Haftungssituation für den Verein, aber auch für die Mitglieder sein kann, wenn bei der Durchführung ein entscheidender Fehler passiert. Die Frage nach dem passenden Versicherungsschutz (z.B. eine Betriebshaftpflichtversicherung) stellt sich dann ganz von alleine:

Ein Veranstalter bzw. Ausrichter ist bei der Organisation und Durchführung der verschiedenen Veranstaltungen grundsätzlich verantwortlich und kann somit sehr schnell bei Veranstaltungsstörungen in eine eventuelle Haftung hineingezogen werden. So wissen wir, dass nach deutschem Recht ein Schädiger bei Verschulden unbegrenzt haften kann. Wenn eine Tribühne einstürzt und Menschen sich verletzen kann dies zu einem schwerwiegenden (nicht nur) finanziellen Problem werden. In der Praxis haben wir es meistens mit einer Vielzahl kleiner Sach- und Personenschäden zu tun, die sich aber summieren und letztendlich finanziell stark zu Buche schlagen. Bei diesen Schäden handelt es sich vorwiegend um Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Lohnfortzahlung oder um Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers oder eines Privatversicherers.

Die besten Ratgeber sind unabhängig

Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen wenn ein Vergleich ansteht. Nur so findet man heraus, wo und wie man am besten versichert ist. Der Makler geht auch auf Details ein und berücksichtigt, ob Vermögensschäden zu versichern sind, ob die Betriebshaftpflicht für Angestellte erforderlich ist oder ob weitere Informationen zum Versicherungsschutz zu beachten sind. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind! Als Versicherungsmakler decken wir nicht nur den Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung ab, sondern können durch unser Netzwerk alle Bereiche des Versicherungsmarktes für Sie abdecken. Und das beste, unser Service ist für Sie kostenlos.

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Bildquelle: Rainer Sturm / pixelio.de

Welche Schadensarten gibt es in der Betriebshaftpflicht?

Es gibt verschiedene Arten von Schäden. Folgende Schadensarten lassen sich aufzählen:

a) Personenschaden

Ein Schaden kann am Leben, Körper und Gesundheit entstehen. Darunter fällt auch der Begriff der Körperverletzung. Diese beschreibt einen äußeren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheitsverletzung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge. Sollte im schlimmsten Fall ein Mensch zu Tode kommen, spricht man von einer Verletzung des Lebens.

b) Sachschaden

Unter Sachschaden versteht man die allgemeine Bezeichnung für die Beschädigung oder die Vernichtung von Besitztümern. Als Sachen werden alle „körperlichen Gegenstände“ bezeichnet, die zu einer nötigen Abgrenzung von einer anderen Sache im Raum abgrenzbar sein müssen. Daraus geht hervor, dass „freie Luft oder fließendes Wasser“ nicht als Sache bezeichnet. Ein Sachschaden oder auch eine sogenannte Substanzverletzung liegt vor, wenn eine zunächst intakte Sache körperlich zerstört oder beschädigt wird. Ein Unterpunkt, der zu der Substanzverletzung gehört, ist der „weiterfressende Mangel“ oder auch „Weiterfresserschaden“ genannt. Dabei handelt es sich um einen Mangel, der bei Erwerb einer Sache schon vorhanden ist und sich anschließend noch weiter ausbreitet, sich also bildlich gesprochen „weiterfrisst“.

Betriebshaftpflichtversicherung Schadensarten

Ein Beispiel dazu: A erwirbt vom Autohändler P einen PKW der Automobilfirma XY. Durch eine fehlerhafte Konstruktion war ein einwandfreies Funktionieren des Gaszuges nicht gewährleistet. P konnte trotz Reparaturversuch das Übel nicht aus dem Welt schaffen. Später stellt sich heraus, dass A durch seinen Wagen bei einem Unfall verunglückt. Es steht nachweislich fest, dass dieser Unfall nur deshalb passieren konnte, weil der Wagen aufgrund des defekten Gaszuges trotz Wegnahme des Fußes vom Gaspedal weiter beschleunigte. A verklagt die Automobilfirma auf Ersatz der PKW-Reparaturkosten. Da die Kaufsache PKW mit diesem Teilmangel weiterverkauft worden war und der Automobilhersteller XY einen Fehler bei der Produktion gemacht hatte, liegt in diesem geschilderten Fall ein weiterfressender Mangel, also eine Substanzverletzung, vor.

Man spricht auch dann noch von einem Sachschaden, wenn – ohne Eingriff in die Substanz- eine Funktionsverletzung in Form einer Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt, die so stark ist, dass die Brauchbarkeit bzw. Verwertbarkeit der Sache zur Erfüllung des ihr eigentümlichen Zwecks nicht mehr gegeben ist. D.h. der bestimmungsmäßige Gebrauch der Sache muss unmittelbar entzogen worden sein.

Die Herstellung einer fehlerhaften Sache fällt allerdings nicht unter einen Sachschaden.

Der Gebrauchswert einer Sache wird nur durch eine mangelhafte Herstellung beeinträchtigt. Da die eingeschränkte Tauglichkeit in der Art der Herstellung der Sache begründet ist, also nicht in der Folge einer Einwirkung auf diese, ist nicht von einer Beschädigung einer Sache auszugehen. In diesem Fall liegt ein sogenannter „echter Vermögensschaden“ vor. Führt der Mangel dann ursächlich zu einer Substanzverletzung, dann haben wir es wieder mit der oben besprochenen Thematik „weiterfressender Mangel“ zu tun. Sollte jedoch durch die mangelhaft hergestellte Sache ein Mangelfolgeschaden ausgelöst werden, der zu einem weiteren Personen-, Sach- oder Vermögensschaden führt, dann liegt auch hier ein rechtlich begründeter Schaden vor.

c) Vermögensschaden

Betriebshaftpflicht Schadensarten

Der Begriff des Vermögensschadens bereitet vielen Menschen Verständnisschwierigkeiten. So sollte man zwischen einem „echten“ und einem „unechten“ Vermögensschaden unterscheiden. Bei einem „echten Vermögensschaden“ entstehen Schäden, die weder durch einen vorangegangenen Personen-, noch durch einen Sachschaden entstanden sind. Es kommt also allein auf den Kausalzusammenhang an. Ist jedoch der betreffende Vermögensschaden (=eine in Geld bewertbare Einbuße) ein Schaden, der mit dem Personen- oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang steht, dann ist von einem sogenannten „unechten Vermögensschaden“ auszugehen.

Beispiel: Wird ein Personenschaden schuldhaft verursacht, der wegen der Schwere auch einen erheblichen Vermögensfolgeschaden nach sich zieht, dann handelt es sich um einen „unechten Vermögensschaden“. Da bleibt nun die Frage offen, wo „echte Vermögensschäden“ eine Rolle spielen? Überall dort, wo bestimmt Berufsgruppen bei Ausübung ihrer Tätigkeit in erster Linie nur einen Vermögensschaden zufügen können. Beispiele dafür sind: fehlerhafte Beratung oder Auskünfte bei Rechtsanwälten, Notaren, Immobilienmakler, Hausverwalter, Versicherungsmakler, Reisebüros, Dolmetscher, Unternehmensberater, Werbeagenturen, Gutachter usw.

Ansprüche wegen eines erlittenen Personen-. Sach- oder eines echten/unechten Vermögensschadens sind grundsätzlich nur vom Geschädigten unmittelbar geltend zu machen.

d) Schmerzensgeldanspruch

Der heutige Schmerzensgeldanspruch beschränkt sich nicht mehr –wie früher- auf die Fälle der unerlaubten Handlung, sondern bezieht jetzt auch die Gefährdungs- und Vertragshaftung mit ein.So kann wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.Ist außerdem eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadenersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Diese Neuregelung führt dazu, dass dadurch schadensrechtliche Vorschriften, die außerhalb des BGBs eine Gefährdungshaftung begründen, mit einem Ersatzanspruch wegen eines erlittenen immateriellen Schadens versehen worden sind. Durch diese gesetzliche Neuausrichtung werden vor allem auch die Rechte des Arbeitnehmers bei Mobbing oder sexueller Belästigung gestärkt. So können auch eventuell Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Schmerzensgeld verlangen, z.B. wenn dieser nicht zu einer ausreichenden Vermeidung von Gesundheitsverletzungen durch Mobbing oder Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung in seinem Unternehmen beiträgt.

Für einen Anspruch ist zunächst eine Schadensersatzpflicht wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Bestimmung nötig. Ist dieser Tatbestand erfüllt, stellt sich die Frage, in welcher Höhe ein Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden kann. Ausschlaggebend für die Höhe eines Schmerzensgeldanspruches sind: Die Schwere der Verletzung, dadurch bedingte Leiden (Dauer, Ausmaß und Beeinträchtigung für den Geschädigten) und den Grad des Verschuldens des Schädigers.

Laut BGH ist der Anspruch auf Schmerzensgeld kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer Doppelfunktion.: Zunächst hat jeder Schadensersatzanspruch eine Ausgleichfunktion, d.h. das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die persönlichen Schäden nichtvermögensrechtlicher Art bieten, welche die Verletzung zur Folge hat. Zusätzlich hat sich auch die Rechtsauffassung durchgesetzt, dass dem Schmerzensgeldanspruch auch eine sogenannte Genugtuungs- und Sühnefunktion zukommt. Unter diesem Gesichtspunkt sind insbesondere die Art und Umfang des Verschuldens des Schädigers zu berücksichtigen.

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Bildquelle: Paul-Georg Meister  / pixelio.de
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Organisationsverschulden

Trotz Spezialreglungen kann einem Geschäftsherr bei Fehlverhalten von Verrichtungsgehilfen unmittelbar eine Haft drohen, wenn ihm ein Organisationsverschulden vorgeworfen werden kann. Mit diesem wichtigen Rechtsbegriff wollen wir uns jetzt näher auseinandersetzen. Damit will die Rechtssprechung  einen Weg aufzeigen, wie der Geschädigte das in vielen Fällen „stumpfe Schwert Auswahlverschulden“ gegen die „messerscharfe Klinge Organisationsverschulden“ austauschen kann. Zunächst sollen einmal die Fragen geklärt werden…

Zunächst sollen einmal die Fragen geklärt werden, welcher Sachverhalt dabei zugrunde liegt und wie ein Fall gestaltet sein muss, damit der Vorwurf eines „Organisationsverschuldens“ zum Tragen kommt? Der folgende Fall soll uns mit dieser Thematik vertraut machen.

Organisationsverschulden

Herr Strauß ist Inhaber eines Lackbetriebes. Wir wissen alle von dem großen Brand- und Explosionsrisiko, das von einem derartigen Betrieb ausgeht. Aus diesem Grund sind Herrn Strauß einige behördliche Auflagen auferlegt worden. So wurde er unter anderem dazu verpflichtet, sich eine bestimmte Anzahl von Feuerlöschgeräten mit einem speziellen Löschmittel in den Gewerberäumen in greifbarer Nähe aufzustellen; außerdem ist ein Rauchverbot vorgeschrieben.

Herr Strauß nimmt derartige Sicherheitsauflagen der Behörde nicht ernst, für ihn ist das alles „Beamtenquatsch“. Die Feuerlöscher werden nicht angeschafft. Zu einem Angestellten, der gelegentlich bei der Arbeit raucht, sagt er nichts. Während einer Abwesenheit des Betriebsinhabers genießt der Angestellte eine Zigarette in vollen Zügen. Aus Unachtsamkeit kommt es dabei zu einem kleinen Brand, den der Angestellte wegen Fehlens von Feuerlöschern nicht wirksam bekämpfen kann. Der Einsatz mit Wasser bewirkt gerade das Gegenteil. Es entsteht ein großer Qualm. In Panik reißt der Mitarbeiter Fenster und Türen auf mit der fatalen Folge, dass mit dem Luftstrom der Brand erheblich entfacht wird. Das Feuer gerät außer Kontrolle und erfasst nach einer Explosion auch den Nachbarbetrieb N.

Wie ist nun die Rechtslage?

Hat der geschädigte Nachbar N einen Direktanspruch gegen Herrn Strauß wegen eines Organisationsverschuldens?

Zunächst müssen wir uns klarwerden, was mit dem Begriff „Organisationsverschulden“ gemeint ist. Ein Betriebsinhaber (Geschäftsherr) hat neben der sorgfältigen Auswahl/Überwachung seines Personals weitere Betriebsorganisationspflichten, die bei Missachtung/Verletzung zu einer Haftung führen. Der Geschäftsherr/Firmeninhaber hat dafür zu sorgen, dass durch betriebliche Abläufe kein Dritter geschädigt wird. Welche erforderlichen Richtlinien und Anweisungen als notwendige Sicherheitsvorkehrungen zu beachten sind, bestimmt der konkrete Betriebsablauf eines Unternehmens. In unserem „Feuerlöschfall“ hat Herr Strauß seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Er hat die behördlichen Auflagen völlig ignoriert.Neben Feuerlöschgeräten hätte Herr Strauß im Brandfalle einen „Brandbekämpfungsplan“ aufstellen müssen. Dieses pflichtwidrige Unterlassen war für den Schaden des N auch kausal. Herr Strauß hat mit seinem Verhalten auch rechtswidrig schuldhaft gehandelt. Somit ist Herr Strauß schadenersatzpflichtig. Wir gehen davon aus, dass der Schadensersatzanspruch des Nachbarn N mit über 150.000€ begründet war. Ohne eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung wäre vielleicht Herr Strauß finanziell am Ende gewesen.

Wir wollen es aber nicht bei diesem Fall belassen, sondern noch eine Variante durchspielen.

In Abwandlung dieses Falles wendet Herr Strauß ein, dass der Lackbetrieb als GmbH geführt ist und er als Geschäftsführer fungiert. Diese GmbH hat ein Betriebsvermögen in einer Höhe von knapp 100.000€. Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei dieser Konstellation? Verbessert sich dadurch die rechtliche Position des Herrn Strauß?

Das Vermögen der GmbH reicht nicht aus, um den Anspruch des Geschädigten in vollem Umfang befriedigen zu können. Eine GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts und haftet unter anderem für die unerlaubte Handlung ihres Geschäftsführers. Nach dieser Variante müsste sich der geschädigte Nachbar N mit dem Betriebsvermögen der GmbH in Höhe von ca. 100.000€ zufrieden geben; das Privatvermögen des Herrn Strauß bliebe dann unangetastet. Diese folgenschwere Konsequenz für N wird aber von der Rechtssprechung ohne Einschränkung/Differenzierung nicht getragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Geschäftsführer einer GmbH gesamtschuldnerisch mit seinem Privatvermögen haften, wenn ihnen z.B. ein Verschulden in Form eines Organisationsverschuldens vorgeworfen werden kann.

In diesem Fall

gilt für die Eigenhaftung des Geschäftsherrn nichts anderes als für jeden Bediensteten der GmbH, soweit dessen Aufgabenbereich sich auf die Wahrung der Integritätsinteressen Dritter erstreckt. So trifft die Verantwortung durchaus auch ohne eigenständige Schädigung in vollem Umfang den Geschäftsführer, wenn er die Ursache für die Schädigung in Versäumnissen bei der ihm übertragenen Organisation und Kontrolle gesetzt hat. Unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung eines Unternehmens geht die Rechtsprechung immer mehr dazu über, die Verantwortlichen eines Betriebes im Deliktbereich (mit)haften zu lassen, wenn durch sie kausal ein Organisationsfehler schuldhaft einen Drittschaden verursacht hat. Ein Organisationsschaden kann oft in den Bereichen Produktmängel, Verstöße gegen Verkehrssicherungspflichten und vor allem in Umweltfragen auftreten, da diese fast ausnahmslos Schutzgesetze zugunsten Dritter sind. Derartige Verstöße können im Zivilbereich sehr häufig auch strafrechtliche Verfolgung auslösen.

-Im Bereich der Produkthaftung (Produktmängel)

haftet zwar grundsätzlich nur der Hersteller bzw. der Händler. Das ist die GmbH, nicht der Geschäftsführer. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers ist aber nicht ausgeschlossen. Er haftet, wenn er seiner Organisationsverpflichtung, d.h. der Pflicht zu sorgfältiger Entwicklung, Produktion, Produktbeobachtung und Instruktion schuldhaft nicht nachgekommen ist. Das bedeutet, dass ein Geschäftsführer für einen unvermeidlichen Ausreißer in einer Produktion nicht verantwortlich gemacht werden kann, wenn er die erforderliche Vorsorge getroffen hat.

– Eine persönliche Haftung

kann den Geschäftsführer auch durch die Umweltgesetze treffen. Geschäftsführungen, die sich gegen unerfreuliche Überraschungen aus dem Umweltbereich absichern wollen, müssen ihre Managementorganisation entsprechend einrichten. Ein Geschäftsführer muss die Vorschriften nicht alle kennen, aber er muss qualifiziert Mitarbeiter oder Berater zur Verfügung stellen, die für die Beachtung der Vorschriften sorgen. Beim Umweltschutz kommt erschwerend dazu, dass das Umweltrecht ständig in Bewegung ist. Wenn einem Geschäftsführer nachgewiesen wird, dass er als Unternehmensleiter schuldhaft an der Verletzung fremder Rechtsgüter mitgewirkt hat, so muss er auch persönlich dafür einstehen. Der sorglose Umgang mit umweltrechtlichen Pflichten kann den Unternehmensleiter in jeder Beziehung teuer zu stehen kommen.

Betriebshaftpflichtversicherung Organisationsverschulden

Mit diesen kleinen Auszügen aus der Rechtsprechung sollte gerade einem Geschäftsführer einer GmbH vor Augen geführt werden, wie schnell er- trotz GmbH -Gründung- selbst zur Verantwortung herangezogen wird. Unser Geschäftsführer Herr Strauß wird nicht nur strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, sondern auch zivilrechtlich unmittelbar belangt werden. In einer derartigen Situation wird er sich zur eigenen Entlastung nicht auf die beschränkte Haftung der GmbH berufen können. Auch für einen GmbH-Geschäftsführer ist es von außerordentlicher Bedeutung, eine Haftpflichtversicherung zur Seite zu haben, die neben der GmbH auch ihn und seine Mitarbeiter absichert. Der Abschluss einer bedarfsgerechten betrieblichen Haftpflichtversicherung ist deshalb ohne Rücksicht auf die Rechtsform des Betriebes unumgänglich.

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Bildquelle: lichtkunst.73  / pixelio.de
Timo Klostermeier / pixelio.de

Der missglückte Heizungseinbau

Bevor wir uns mit diesem Betriebshaftpflicht Schadenbeispiel beschäftigen, sollten wir uns zunächst einmal einige Details über die Wesenselemente eines Werkvertrages erlangen. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller im Gegenzug dazu verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Gegenstand eines derartigen Vertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Einige Beispiele sind: Bau eines Hauses, Reparaturarbeiten, Erstellung eines schriftlichen Gutachtens, Anfertigung einer Statik…

für ein Bauvorhaben usw. Der Leistungs- (Erfüllungs-) Gegenstand eines Werkvertrages kann somit jeder Erfolg sein, der durch den Einsatz von persönlichen oder sachlichen Mitteln herbeigeführt wird. Eine Abgrenzung zu einem Dienstvertrag ist oft nicht leicht zu ziehen. Kurz zusammengefasst, kann man folgende Abgrenzungskriterien finden:

Beim Werkvertrag wird ein Erfolg, beim Dienstvertrag lediglich ein Tätigwerden/Bemühen geschuldet. Ein Begriff darf wegen der Abgrenzung Werklieferung zum Werkvertrag, die zum Teil verschiedene Rechtsfolgen auslösen, nicht übersehen werden. Der Werklieferungsvertrag hat zwar mit dem Werkvertrag die Herstellung eines körperlichen Arbeitserfolges gemeinsam, aber bei einem Werkvertrag steht die Schöpfung des Werkes für den Besteller, beim Werklieferungsvertrag die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund. Der Begriff „vertretbare Sachen“ spielt somit für die Abgrenzung eine gewichtige Rolle. Vertretbar ist eine Sache, wenn sie sich von anderen der gleichen Art nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abhebt und daher austauschbar ist. Ist hingegen die Art der Herstellung dem Bestellerwunsch genau und individuell angepasst, dann spricht man von einer unvertretbaren Sache.

Kommen wir nun zu unserem Sachverhalt. Der Heizungsinstallationsbetrieb H richtet in dem zu erstellenden Mehrfamilienhaus des Eigentümers und Vermieters E eine komplette Heizungsanlage ein. Nach Einzug des Mieters M in einer der Wohnungen treten während der Heizperiode Feuchtigkeitsschäden auf. E vermutet, dass diese Schäden auf die mangelhafte erstellte Leistung des H zurückzuführen sind. Deshalb fordert er ohne Erfolg den H auf, den Mangel zu ermitteln und zu beseitigen. Ein Sachverständigengutachten stellt die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden fest: Ein unter dem Estrich verlegtes Rohr ist undicht, dadurch wurde der auf dem Estrich angebrachte Teppichboden durch die Feuchtigkeit in Mitleidenschaft gezogen. Nach Aufforderung des E bringt H diese Angelegenheit auch in Ordnung, weigert sich aber, die weiteren Schäden auszugleichen. Folgende weitere Feuchtigkeitsschäden sind nämlich nach Aussagen des E durch das undichte Heizungsrohr entstanden:

Teppichboden:1000€
Gutachterkosten:500€
Schrank:500€
Mietausfall:1500€
Betriebshaftpflicht Schadenbeispiel

Lösung: Hier wird auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht verwiesen. Durch die Schuldrechtsreform hat sich der Schadensersatzanspruch erheblich gegenüber den früheren Altreglungen vereinfacht. Da nunmehr künftig alle in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche als Pflichtverletzung einheitlich abgewickelt werden, erübrigt sich seit 1.1.2002 die frühere komplizierte Handhabung durch die Rechtsprechung.Mit der Basisnorm hat der Besteller somit einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, die der Unternehmer zu vertreten hat. Bei einem Folgeschaden ist nur noch zu prüfen, ob dieser kausal auf die Mangelhaftigkeit der Hauptleistung zurückzuführen werden kann. Somit kann E alle Schäden bei H einreichen und eine Entschädigung verlangen. Bei der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche ist noch darauf zu achten, ob nicht Ausschlusstatbestände aufgrund einer Individualvereinbarung im Wege stehen. Bei der Durchsetzung der Ansprüche sind seit 1.1.2002 Verjährungsfristen eingeführt worden, die sich nun auf 5 Jahre belaufen.

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Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen wenn ein Vergleich ansteht. Nur so findet man heraus, wo und wie man am besten versichert ist. Der Makler geht auch auf Details ein und berücksichtigt, ob Vermögensschäden zu versichern sind, ob die Betriebshaftpflicht für Angestellte erforderlich ist oder ob weitere Informationen zum Versicherungsschutz zu beachten sind. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind! Als Versicherungsmakler decken wir nicht nur den Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung ab, sondern können durch unser Netzwerk alle Bereiche des Versicherungsmarktes für Sie abdecken. Und das beste, unser Service ist für Sie kostenlos.

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Bildquelle: RainerSturm  / pixelio.de

Versicherungsvergleich Betriebshaftpflichtversicherung

Was ist eine Betriebshaftpflichtversicherung?

Laut § 823 BGB haftet jeder Selbstständige oder Freiberufler, für Schäden, die er oder seine Mitarbeiter verursacht haben. Das können Personenschäden, Sachschäden oder Vermögensschäden sein. Der Verursacher haftet grundsätzlich in unbegrenzter Höhe und mit seinem gesamten Vermögen. Die Betriebshaftpflicht übernimmt berechtigte Schadensforderungen, die sich aus dem Betreiben eines Unternehmens oder eines Betriebes, ergeben. Nicht nur der Firmeninhaber, sondern auch die Mitarbeiter fallen unter diesen Versicherungsschutz.

Die Hauptaufgabe dieser Versicherungsart ist, unberechtigte Forderungen an Sie abzuwehren sowie berechtigte Forderungen zu übernehmen. Deshalb beinhaltet die Betriebshaftpflichtversicherung  eine passive Rechtsschutzversicherung. Ohne diesen Schutz müssten Sie alleine gegen unberechtigte oder überzogene Forderungen angehen. Das ist sehr zeitraubend und kann auch schnell  ein paar Euro kosten.

Die Versicherung  zahlt einen Schaden, wenn Ihnen oder Betriebsangehörigen, eine Schuld nachgewiesen werden kann. Schnell ist es einmal passiert, dass Material liegen bleibt und Jemand darüber stolpert und sich verletzt. In diesem Fall haften Sie für die Heilungskosten, Schmerzensgeld und vielleicht auch nochfür den Arbeitsausfall. Die Grundabsicherung einer Betriebshaftpflicht kommt in solchen Fällen für die entstandenen Kosten auf. Da es aber sehr viele verschiedene Betriebsarten, mit immer wieder anderen Risiken gibt, muss ein umfassender Schutz genau angepasst werden. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist nach der Krankenversicherung der wichtigste Schutz für den Selbstständigen.

Ist ein Vergleich der Versicherungen wichtig?

Versicherungsvergleich Betriebshaftpflicht

Dazu gibt es nur ein ganz klares JA. In jedem Unternehmen und jedem Betrieb verbergen sich unterschiedliche Risiken. Als Versicherungsnehmer sollten Sie sich alle Informationen holen, die Sie bekommen können und genau darauf achten, dass Ihre betrieblichen Risiken abgesichert sind. Die Leistungen der Versicherer sind so verschieden, wie auch ihre die Preisgestaltung. Deshalb ist ein Vergleichen so wichtig. Das Berechnen der verschiedenen Tarife ist relativ einfach und auch für den Laien machbar.

Im Internet finden Sie viele Rechner unter Versicherungsvergleich Betriebshaftpflichtversicherung. In den meisten Betriebshaftpflichtversicherungen ist die private Haftpflichtversicherung kostenfrei mit versichert. Denn auch im privaten Bereich unterliegen Sie der Haftpflicht. Somit haben Sie diese Beiträge schon eingespart. Dann kommt es darauf an, welche Tätigkeit Sie ausüben. Bei einem  Versicherungsvergleich gilt es die Berufe möglichst genau zu definieren, damit alle Risiken mit einbezogen werden können. Zum Beispiel können, in einem Handwerksbetrieb, öfter mal Personen zu Schaden kommen, als die Kunden in einem Büro. Deshalb sollte man auf die Höhe der Versicherungssumme achten. Falls Sie in einem Heilberuf tätig sind, ist eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht ausreichend. Da Beratungsfehler und Behandlungsfehler nicht eingeschlossen sind.  Ärzte und Heilnebenberufler benötigen zwingend eine Berufshaftpflichtversicherung.  Niemand ist absolut perfekt und ein Fehler oder eine Unachtsamkeit kann mal passieren. Solche Schäden übernimmt nur eine entsprechende Berufshaftpflicht.

Kann man eine Betriebshaftpflicht im Internet abschließen?

Ja, man kann. Wir möchten Ihnen aber davon abraten.  Auch wenn Sie sich intensiv mit dem Thema beschäftigen, werden noch viele Fragen offen sein. Auch die ganzen Fachbegriffe sind für den Laien schwer zu verstehen. Wir empfehlen Ihnen, wenden Sie sich an einen Versicherungsmakler, dem Sie vertrauen. Er wird sehr genau auf betriebliche Eigenarten eingehen und für eine gute Absicherung sorgen. Nicht immer ist ein guter Schutz im Internet günstiger als bei einem Makler. Es könnte nämlich passieren, dass Sie mehr versichern, als Sie benötigen, oder etwas übersehen, was wichtig für Ihren Betrieb wäre.

Es hilft wenig, wenn man den günstigsten Schutz erwischt, aber im Fall der Fälle im Regen steht. Dann kann dieses billige Angebot recht schnell teuer werden. Mit einem Makler hätten Sie dann auch einen Ansprechpartner, der Ihnen im Schadensfall zur Seite steht und Sie bei allem gut berät. Der Versicherungsvergleich Betriebshaftpflicht lohnt sich immer. Wenn Sie auf der Suche nach einer Betriebshaftpflicht sind können Sie uns unter folgendem Link gerne kontaktieren, wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflicht und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber aus den genannten Gründen empfehlen wir immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten das Sie im Schadenfall richtig versichert sind! 

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Bildquelle: Lupo  / pixelio.de

Betriebshaftpflichtversicherung online

Was ist eigentlich eine Betriebshaftpflichtversicherung?

Betriebshaftpflichtversicherung online

Eine Betriebshaftpflicht schützt Sie und Ihre Angestellten oder Mitarbeiter vor berechtigten oder unberechtigten Forderungen eines Geschädigten. Deshalb beinhaltet die Betriebshaftpflichtversicherung  eine passive Rechtsschutzversicherung. Ohne diesen Schutz müssten Sie alleine gegen unrechtmäßige oder überzogene Ansprüche vorgehen. Unser Gesetz schreibt vor, falls Sie Schäden verursachen sind Sie in der Pflicht zu haften.  Jeder Selbstständige oder Freiberufler  sollte diese Versicherungsart unbedingt abschließen, damit seine Existenz nicht gefährdet wird.

Sie haften grundsätzlich in unbegrenzter Höhe mit Ihrem gesamten Vermögen für Personenschäden, Sachschäden oder Vermögensschäden.

Eine Betriebshaftpflicht ist sehr günstig zu haben.  In den meisten Betriebshaftpflichtversicherungen ist die private Haftpflichtversicherung kostenfrei mit versichert. Denn auch im privaten Bereich unterliegen Sie der Haftpflicht. Somit haben Sie diese Beiträge schon eingespart.

Sollte ich meine Betriebshaftpflichtversicherung online abschließen?

Davon können wir nur abraten. Selbstverständlich sollten Sie sich gut informieren. Im Internet stehen viele Vergleichsrechner  zur Verfügung. Damit können kostenfrei, mehrere Versicherungen vergleichen. Dabei  sollten Sie aber auf Verschiedenes achten. Ganz wichtig ist, dass Sie genau definieren, in welcher Branche Sie arbeiten. Damit die entsprechenden Risiken in der Versicherung auch wirklich abgesichert sind. In einer Autowerkstatt kommen eher mal Personen zu Schaden, als die Kunden einer Änderungsschneiderei.

Falls Sie in einem Heilberuf arbeiten, sollten Sie beachten, dass für Behandlungsfehler oder Beratungsfehler, kein Versicherungsschutz besteht. .  Niemand ist absolut perfekt und ein Fehler oder eine Unachtsamkeit kann mal passieren. Solche Schäden übernimmt nur eine entsprechende Berufshaftpflicht. Natürlich ist ein Vergleich immer gut, auch kann man online schon vorab berechnen, was eine Betriebshaftpflicht, passend zu Ihrem Unternehmen, kosten wird. Auch wenn Sie sich intensiv mit diesem Thema beschäftigen, bleiben am Ende doch viele Fragen offen. Oft kann man die Versicherungssprache auch gar nicht verstehen und weiß nicht, was jetzt gemeint ist.

Nicht immer ist der günstigste Schutz der schlechteste, oder der Teuerste der Beste. Wenn Sie auf der Suche nach einer Betriebshaftpflichtversicherung sind können Sie uns unter folgendem Link gerne kontaktieren, wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflicht und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber aus den genannten Gründen empfehlen wir immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind!

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Bildquelle: Rosi v. Dannen / pixelio.de

Herstellungs- und Lieferungsklausel

Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf:

Herstellungsklausel

„Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen“

Hierbei steckt der Hintergedanke, dass sich der Versicherungsnehmer auf einen Versicherungsschutz nicht berufen kann, wenn der unmittelbare Schaden auf eine Schlechtleistung bzw. Pfuscharbeit zurückzuführen ist…

Dahinter steckt der allbekannte Grundgedanke, dass das Risiko der Unternehmerleistung nicht versicherbar ist. Die herrschende Meinung hält die Erfüllungsauschlussklausel und die Herstellungs- bzw. Lieferungsklausel grundsätzlich für nebeneinander anwendbar. Das heisst beide Tatbestände können deshalb bei einem Sachverhalt gleichzeitig geprüft werden:

  • im rein vertraglichen Bereich kommt die Erfüllungsauschlussklausel in erster Linie zum Zug. Trotzdem gibt es hier eine Überschneidung beider Normen.
  • die Erfüllungsauschlussklausel erlangt vor allem eigenständige Bedeutung im Deliktsbereich. folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

„Hersteller wird vom Endverbraucher in Anspruch genommen, weil die Ware, die er vom Händler bezogen hat, später durch einen Herstellungsfehler bedingt beschädigt wurde“.

Anwendungsbereich

Dieser Ausschluss betrifft Herstellung und Lieferung in gleicher Weise (betreffen also sowohl Hersteller als auch Lieferanten.)

Wie weit geht dieser Ausschluss im Schadenbereich?

Der Schaden muss an der hergestellten/gelieferten Sache entstanden sein, d.h. die Ursache für diesen Schaden muss entweder in der Herstellung oder in der Lieferung des Leistungsgegenstandes begründet sein; eine „adäquate“ Kausalität ist dabei ausreichend. Unter Zuhilfenahme dieser Formel ist ein Schaden an der gelieferten Sache auch gegeben, wenn z.B. der Schaden infolge mangelhafter Verpackung oder aufgrund unzutreffender Gebrauchsanweisung eingetreten ist. Dagegen wird ein Schaden nicht ausgeschlossen, wenn er durch die Mangelhaftigkeit/Schädlichkeit verursacht worden ist.

Dazu zwei passende Schadenbeispiele:

Beispiel 1: Maschinenfabrikant M liefert an K eine mangelfreie Produktionsmaschine mit falscher Gebrauchsanweisung. K konnte diesen Druckfehler nicht erkennen. Er orientiert sich an dieser Gebrauchsanleitung mit der Folge, dass die Maschine einer viel zu hohen Drehzahl ausgesetzt wird. Die Maschine wird dadurch erheblich beschädigt. K verlangt zu Recht Erstattung der Reparaturkosten. Es gibt keinen Versicherungsschutz.

Beispiel 2: Ein Kühlschrank wird geliefert. Er arbeitet anfänglich auch ohne Beanstandung. Wegen der mangelhaften Isolierung entsteht dann ein Kurzschluss in diesem Küchengerät mit der Folge, dass die Küche ausbrennt. Der Schaden am defekten Gerät fällt unter die Ausschlussklausel, die sog. Mangelfolgeschäden hingegen sind grundsätzlich versichert.

Aber eine „versicherungsrechtliche Streitigkeit“ bleibt nicht aus, wenn es sich dabei um Sachen handelt, die aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt sind. Erfasst die Klausel nach der Verkehrsauffassung dann die Gesamtsache oder nur das bestimmte mangelhafte Einzelteil?

Liefert der Versicherungsnehmer den Geschädigten eine einheitliche oder zusammengesetzte Sache, dann ist dieser fall weniger problematisch: Die Klausel erfasst dann vom Ausschluss her die gesamte gelieferte Sache. Zu diesem Bereich gehört auch der Fall vom weiterfressenden Mangel. Dieser Sachverhalt wurde einer haftungsrechtlichen, nicht einer deckungsrechtlichen Prüfung unterzogen. Eine differenzierte Lösung bietet sich an, wenn nicht der Lieferant, sondern der Hersteller eines fehlerhaften Zulieferungsteils in Anspruch genommen wird, weil dieses mangelhafte Einzelteil –eingebaut in eine andere Sache- diese zusammengesetzte Sache insgesamt beschädigt. In diesem Schadenbeispiel besteht für den Zulieferungsbetrieb Versicherungsschutz für den Schaden an der zusammengesetzten Sache mit Ausnahme des mitbeschädigten Zulieferungsteils. Falls die Klausel zum Zuge kommt, ist noch nicht geklärt, wie weit der Schadenausschluss geht.

Wir orientieren uns dabei wieder an der Auffassung der obersten Rechtsprechung, die zu folgendem Ergebnis kommt:

  • Ausschluss unmittelbarer Vermögensschäden. Der Ausschluss erfasst den Wertverlust, den Nutzungsausfall und auch eventuell anfallende Bergungs- und Gutachterkosten. Zum Nutzungsausfall zählen neben des Gebrauchs- oder Gewinnausfalls wegen der mangelnden Einsatzmöglichkeit auch Kosten für anderweitige Ersatzmaßnahmen.
  • Einschluss von sog. mittelbaren Vermögensfolgeschäden.

Diesen Fällen ist eigen, dass diese Schäden nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, sondern mittelbare Folgen einer mangelhaften Leistung darstellen:

  • eine fehlerhafte Maschine explodiert. Die Aufräumungsarbeiten legen den betrieb 2 Tage lahm.
  • ein Produktionsausfall ist dadurch eingetreten, weil z.B. der Einsturz des als Leistungsgegenstand geschuldeten Hallenskeletts den übrigen Betriebsablauf erheblich eingeschränkt hat.

Diese höchstrichterliche Entscheidung, dass die sog. mittelbaren Vermögensfolgeschäden vom Ausschluss nicht erfasst werden, ist auf große Kritik gestoßen. Als Hauptargument wird ins Feld geführt, dass ein Sachschaden und der daraus entstehende unechte Vermögensfolgeschaden eine Einheit bilden und somit das gleiche unversicherte Schicksal erleiden. Der BGH bleibt trotz Kritik bei seiner Rechtsansicht und hat diese Differenzierung auch beibehalten. Wie hat die Assekuranz reagiert? Lange Zeit passiv. Unterdessen hat ein Großteil der Versicherungsgesellschaften wegen der BGH-Rechtsprechung die Konsequenz gezogen die Klausel inhaltlich so zu verändern, dass ein kompletter Ausschlusstatbestand erreicht wird:

Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf

„Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden“.

Die besten Ratgeber sind unabhängig

Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen wenn ein Vergleich ansteht. Nur so findet man heraus, wo und wie man am besten versichert ist. Der Makler geht auch auf Details ein und berücksichtigt, ob Vermögensschäden zu versichern sind, ob die Betriebshaftpflicht für Angestellte erforderlich ist oder ob weitere Informationen zum Versicherungsschutz zu beachten sind. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind! Als Versicherungsmakler decken wir nicht nur den Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung ab, sondern können durch unser Netzwerk alle Bereiche des Versicherungsmarktes für Sie abdecken. Und das beste, unser Service ist für Sie kostenlos.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und sind jederzeit gerne für Sie da.

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Bildquelle beide Bilder: lichtkunst.73  / pixelio.de

Versicherungsbeitrag nicht gezahlt – Was nun?

Einen Versicherungsbeitrag nicht zu bezahlen, ist kein Kavaliersdelikt. Vielmehr müssen Sie wissen, dass es weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen kann, wenn Sie Ihre Prämie nicht rechtzeitig bezahlen. Im schlimmsten Fall ist sogar Ihr Versicherungsschutz gefährdet, oder die Gesellschaft kann den Vertrag vollständig kündigen.

Zu unterscheiden ist dabei, ob es sich um den ersten Beitrag oder um einen Folgebeitrag handelt. Geht es um den ersten Beitrag, kann das Unternehmen vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung noch nicht bei ihm eingegangen ist. Diese Regelung gilt nicht, wenn Sie als Versicherter die Nicht-Zahlung nicht verschuldet haben. Der Versicherungsbeginn ist bei verspäteter Zahlung der Erstprämie zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Versicherer. Wird in dieser Zeit jemand geschädigt, muss das Versicherungsunternehmen leisten, wenn er Sie nicht vorab deutlich und eindeutig auf die Folgen der Nicht-Zahlung aufmerksam gemacht.

Folgebeitrag:

Handelt es sich um einen Folgebeitrag, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Der Risikoträger wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung setzen. Danach besteht für Sie kein Versicherungsschutz mehr, eine Kündigung kann ohne weitere Fristsetzung durch den Versicherer ausgesprochen werden. Zahlen Sie innerhalb von vier Wochen nach einer ausgesprochenen Kündigung, besteht Ihr Vertrag weiter. Allerdings haben Sie für Versicherungsfälle, die innerhalb dieser vier Wochen anfallen, keinen Versicherungsschutz. Bei allen Verzugsfällen gilt, dass der Versicherer Sie jederzeit eindeutig und unmissverständlich über die Folgen der Nicht-Zahlung aufklären muss. Nur dann steht ihm das Recht zu, den Vertrag zu kündigen, den Versicherungsschutz abzulehnen oder auch die Leistung zu verweigern.

Wenn Sie auf der Suche nach einer passenden Betriebshaftpflicht sind können Sie uns unter folgendem Link gerne kontaktieren, wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflicht und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber aus den genannten Gründen empfehlen wir immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind!

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Günstige Betriebshaftpflichtversicherung

Welche Aufgaben hat eine Betriebshaftpflichtversicherung?

Günstige Betriebshaftpflicht

Als Selbstständige oder Freiberufler haften Sie für alle Schäden, die Sie oder Ihre Angestellten, anderen zufügen.

Der § 823 im BGB verpflichtet zur Haftung. Wer aus Leichtsinn, Missgeschick oder  Fahrlässigkeit, einen Schaden verursacht, muss dafür gerade stehen. Das können Personenschäden, Sachschäden oder Vermögensschäden sein. Der Verursacher haftet grundsätzlich in unbegrenzter Höhe und mit seinem gesamten Vermögen. Die Hauptaufgabe dieser Versicherungsart ist, unberechtigte Forderungen an Sie abzuwehren, sowie berechtigte Forderungen zu übernehmen. Deshalb beinhaltet die Betriebshaftpflicht einen passiven Rechtsschutz. Ohne diesen Schutz müssten Sie alleine gegen überzogene Forderungen angehen. Das ist sehr zeitraubend und kann auch schnell  teuer werden.

Die Betriebshaftpflicht  zahlt Schäden, wenn Ihnen oder Betriebsangehörigen, eine Schuld nachgewiesen wird. Schnell ist es einmal passiert, dass Material liegen bleibt und Jemand darüber stolpert und sich verletzt. In diesem Fall haften Sie für die Heilungskosten, Schmerzensgeld und vielleicht auch noch für den Arbeitsausfall.

Eine Betriebshaftpflichtversicherung muss nicht teuer sein. In den Meisten ist die private Haftpflichtversicherung kostenfrei mit versichert. Denn auch im privaten Bereich unterliegen Sie der Haftpflicht. Somit haben Sie diese Beiträge schon eingespart.

Gibt es eine günstige Betriebshaftpflichtversicherung?

Aber natürlich gibt es die.  Nur ist sie, für den Laien, nicht direkt erkennbar.  Die Günstigste muss nicht die Beste sein, aber auch die Teuerste ist nicht automatisch gut.  Aber es wird Ihnen nicht viel bringen, wenn Sie 20€ im Jahr einsparen und Ihre Versicherung passt nicht zu Ihrem Unternehmen oder Betrieb. Im Internet stehen Ihnen kostenlose Vergleichsrechner zur Verfügung.

Damit kann man sich sehr gut, schon mal vorab, informieren. Wichtig ist dabei, dass Sie Ihre Tätigkeit genau definieren. In jedem Unternehmen und jedem Betrieb verbergen sich unterschiedliche Risiken. Als Versicherungsnehmer sollten Sie sich alle Informationen holen, die Sie bekommen können und genau darauf achten, dass Ihre betrieblichen Risiken abgesichert sind.

Die Leistungen der Versicherer sind so verschieden, wie auch ihre Preisgestaltung. Deshalb ist ein Vergleich so wichtig. Wir können Ihnen nur empfehlen, nachdem Sie sich über eine günstige Betriebshaftpflichtversicherung schlau gemacht haben, sich einem Versicherungsmakler anzuvertrauen. Er kann Ihnen alles erklären und ist im Schadensfall immer auf Ihrer Seite. Ein Versicherungsmakler kann am effektivsten einen genau passenden  und günstigen Versicherungsschutz für Sie finden.

Wenn Sie auf der Suche nach einer Betriebshaftpflicht sind können Sie uns unter folgendem Link gerne kontaktieren, wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflicht und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber aus den genannten Gründen empfehlen wir immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind! 

Sie suchen eine Betriebshaftpflichtversicherung? Hier geht´s zum Kontakt.

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Bildquelle: Tony Hegewald  / pixelio.de